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Der Präsident der Beschwerdekammern des EPA hat den VESPA eingeladen, sich an einer Vernehmlassung zu geplanten Änderungen der Verfahrensordnung der Beschwerdekammern (VOBK) zu beteiligen.

Die geplanten Änderungen können dem folgenden Dokument entnommen werden: Geplante Änderungen VOBK (PDF).

Kurz zusammengefasst sind die folgenden wesentlichen Änderungen vorgesehen:

  • Die Frist für die Einreichung der Beschwerdeantwort (Art. 12(1)(c) VOBK) soll im Regelfall auf zwei Monate verkürzt werden. Diese geplante Änderung ist abzulehnen. Sie benachteiligt systematisch den Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer, erschwert es dem Beschwerdegegner, eine vollständige Beschwerdeerwiderung im Sinne des Art. 12(3) VOBK einzureichen, und setzt an der falschen Stelle an, da der Hauptgrund für Verzögerungen bei den Beschwerdeverfahren derzeit bei den Beschwerdekammern selbst zu suchen ist.
  • Die dritte Stufe des Konvergenzansatzes (Art. 13(2) VOBK) soll neu erst getriggert werden, wenn die Mitteilung nach Art. 15(1) VOBK vorliegt. Der VESPA begrüsst diese geplante Änderung.
  • Die Mitteilung nach Art. 15(1) VOBK soll in Verfahren mit mehr als einem Beteiligten im Regelfall nicht früher als einen Monat nach Einreichung der Beschwerdeerwiderung ergehen. Der VESPA regt eine Verlängerung dieses Zeitraums auf zwei Monate an, ausser bei beschleunigten Verfahren.

 

Der VESPA hat in Absprache mit dem VSP und INGRES die folgende Stellungnahme eingereicht: Stellungnahme des VESPA (PDF). Die Verbände VSP und INGRES haben ebenfalls Eingaben mit ähnlicher Stossrichtung eingereicht. Besonderer Dank gebührt Martin Wilming für die Ausarbeitung der Stellungnahme.